Satzung und Beitragsordnung

Die interne Aufgabenverteilung im Vorstand und alle weiteren Abläufe der Vereinsarbeit sind in der Geschäftsordnung (vom 1. Mai 2021) geregelt.
 

Satzung

(Stand: 15. Mai 2019)

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Opladener Geschichtsverein von 1979 e.V. Leverkusen“ (OGV). Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Leverkusen-Opladen.
Der Verein ist hervorgegangen aus dem im Jahre 1979 gegründeten „Opladener Geschichtsclub 79“ und dessen Nachfolgern.


§ 2 Zielsetzung und Tätigkeitsfelder

1) Die Aufgaben des Vereins sind:
a) Förderung von Bildung und Erziehung; insbesondere historisch-politische Bildungsarbeit in den Bereichen allgemeine Geschichte, Regional- und Lokalgeschichte
und
b) Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten in Leverkusen; einen besonderen Schwerpunkt bildet hierbei die bis zum Jahre 1975 selbständige Kreisstadt Opladen mit ihren Stadtteilen Opladen, Lützenkirchen und Quettingen.

2) Diese Aufgaben sollen durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
- Schaffung und Unterhaltung eines historischen Zentrums für Leverkusen (ständige stadtgeschichtliche Ausstellung, Wechselausstellungen, Veranstaltungsort, Archiv)
- Bildungsarbeit in Form von Vorträgen, Exkursionen, Reisen und Seminaren
- Erhaltung von Kulturwerten im Rahmen von Archiven, Sammlungen und Ausstellungen
- Vermittlung historischer Erkenntnisse (Publikationen, Ausstellungen, Medienarbeit, Veranstaltungen, …)
- Erforschung der Geschichte durch differenzierten Zugang (Quellenstudium, Oral History, Projektarbeit, …)
- Förderung und Unterstützung von Personen und Institutionen, die sich der Erforschung von Geschichte widmen.

3) Eine besondere Bedeutung kommt Partnerschaften mit anderen Geschichtsvereinen und ähnlichen Einrichtungen im In- und Ausland zu. Durch Austausch und Vergleich sollen das Auge geschärft und Vorurteile abgebaut werden.


§ 3 Gemeinnützige Tätigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Mittel dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben (s. § 2) verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen oder sonstige unmittelbare Leistungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Fördermitgliedern

2) Über die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder und Fördermitglieder entscheidet der Geschäftsführende  Vorstand oder ein von ihm bestimmter Aufnahme-Ausschuss von höchstens drei Personen aufgrund eines schriftlichen Antrages (Beitrittserklärung).

3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes an den Vorstand zum Schluss des Ge­schäftsjahres bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Andernfalls ist der Beitrag für das folgende Geschäftsjahr zu zahlen. In diesem Fall besteht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten bis Eintritt der Wirksamkeit der Kündigung (d.h. bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres) weiter.

4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Geschäftsau­gabe oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

5) Ein Mitglied kann ferner durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn schwere Übertretungen der Vereinsbestimmungen (vereinsschädigendes Verhalten oder Missachtung der Satzung) oder sonstiges unehrenhaftes Verhalten vorliegen. Bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge -trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung- führt der Geschäftsführende Vorstand automatisch den Ausschluss durch. Vor dem Beschluss über den Ausschluss hat das Mitglied Gelegenheit, innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu den erhobenen Vorwürfen und dem geplanten Ausschluss Stellung zu nehmen.

6) Mit Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.


§ 5 Ordentliche Mitglieder

1) Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen (auch Firmen, Verbände, Organisationen und Einrichtungen) werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr zu handeln bereit sind.

2) Ordentliche Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet (gem. Beitragsordnung).

3) Ordentliche Mitglieder besitzen aktives und passives Wahlrecht.


§ 6 Ehrenmitglieder

1) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden, die sich um den Verein oder um die Förderung der Vereinsziele besonders verdient gemacht haben.

2) Ehrenmitgliedern ist die Beitragszahlung freigestellt.

3) Ehrenmitglieder besitzen aktives und passives Wahlrecht.


§ 7 Fördermitglieder

1) Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen (auch Firmen, Verbände, Organisationen und Einrichtungen) werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr zu handeln bereit sind.

2) Fördermitglieder verpflichten sich zur jährlichen Zahlung eines Minimalförderbeitrages (gem. Beitragsordnung).

3) Fördermitglieder besitzen kein aktives und passives Wahlrecht.

4) Fördermitglieder werden bei Veröffentlichungen und im Internet als besondere Förderer der Ziele des Vereins präsentiert und hervorgehoben.


§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder bestimmen durch Mehrheitsentscheid die Grundlinien der Vereinsarbeit.

2) Sie sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.

3) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können begründete Anträge mit Unterstützung von mindestens 5 weiteren Mitgliedern zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen.

4) Sie sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und den Vorstand zu unterstützen.

5) Die ordentlichen Mitglieder und Fördermitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.

6) Die Mitglieder sind berechtigt, die vereinseigenen Einrichtungen zu benutzen.


§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 10 Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr statt.

2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies unter Angabe eines Grundes verlangen. Der Vorstand hat jederzeit das Recht, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

3) Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen stv. Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 14Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Dies geschieht in Form von schriftlichen Einladungen an alle stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14.Lebensjahr vollendet haben.

4) Die ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist generell beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der Erschienenen. Auf diese Satzungsbestimmung ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.

5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. Über die Form der Abstimmung entscheidet die Versammlung. Ein Mitglied kann sich mit schriftli­cher Vollmacht durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen, wobei ein Vertreter nicht mehr als insgesamt drei Vollmachten vorweisen darf. Die Beschlüsse sind zu protokollieren (s. § 15).

6) Anträge aus dem Kreis der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich und begründet mitgeteilt werden und mit Zustimmung von fünf Mitgliedern der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden.

7) Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen stv. Vorsitzenden geleitet.

8) Der Mitgliederversammlung stehen zu:
- Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichts
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Wahlen zum Vorstand (alle drei Jahre)
- Wahl der Kassenprüfer (jedes Jahr)
- Verabschiedung eines Haushaltsplanes
- Beratung über vorliegende Anträge
- Vorgaben für das Jahresprogramm
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge / Beitragsordnung
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Abberufung von Mitgliedern des Vorstands
- Satzungsänderungen und
- Auflösung des Vereins


§ 11 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Geschäftsführenden Vorstand,
b) dem Ehrenvorstand,
c) der Wissenschaftlichen Kommission und 
d) Beisitzern.

2) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzende(n)
- bis zu zwei stv. Vorsitzende(n)
- dem/der Geschichtswart
- dem/der GeschäftsführerIn
- bis zu zwei stv. GeschäftsführerInnen

3) Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB ist der Geschäftsführende Vorstand. Jeweils zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

4) Der Ehrenvorstand besteht aus maximal fünf Ehrenmitgliedern, die aufgrund besonderer Verdienste auf Vorschlag des Vorstandes mit absoluter Mehrheit durch die Mitgliederversammlung auf Lebenszeit in den Ehrenvorstand mit einem Ehrenvorstandstitel (Ehrenvorsitzende(r), Ehrenvizevorsitzende(r), Ehrengeschichtswart, EhrengeschäftsführerIn und EhrenbeisitzerIn) berufen werden. Der Ehrenvorstand hat das Recht zur Mitwirkung an und Beratung der aktiven Vorstandsarbeit, jedoch kein ausschlaggebendes Stimmrecht.

5) Die wissenschaftliche Kommission besteht aus einem/einer Vorsitzenden und einem/einer stv. Vorsitzenden der Wissenschaftlichen Kommission und weiteren drei Kommissionsmitgliedern, welche auch Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sein können. Alle drei Jahre erfolgt die Wahl dieser fünf Kommissionsmitglieder sowie eines Schriftführers durch die Mitgliederversammlung. Der/die Ehrenvorsitzende hat beratende Funktion in der Wissenschaftlichen Kommission.
Sie koordiniert die inhaltliche Arbeit des Vereins und setzt fachliche Impulse. Die wissenschaftliche Kommission hat folgende Aufgaben:
- Erarbeitung von Jahresthemen
- Erarbeitung von Ausstellungsthemen
- Erarbeitung von Programmangeboten / -strukturen
- Erarbeitung von Forschungsfeldern
- Erarbeitung von Publikationsthemen
- Leitung des Wissenschaftlichen Beirates
- inhaltliche Steuerung, Beratung und Begleitung von Projekten
Die Beschlüsse der Wissenschaftlichen Kommission sind durch den Schriftführer zu protokollieren.

6) Der Vorstand tagt in der Regel einmal im Monat, jedoch mindestens einmal im Quartal. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen stv. Vorsitzenden, in der Regel zwei Wochen (in dringenden Fällen mindestens drei Tage) vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Die Sitzung wird durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen stv. Vorsitzenden geleitet.

7) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Leitung des Vereins zur Erfüllung der in der Satzung gestellten Aufgaben
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
- Erarbeitung und Einhaltung eines Haushaltsplanes
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Erarbeitung und Verabschiedung eines Jahresprogramms.

8) Der Vorstand ist beschlussfähig bei der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stim­mengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.

9) Die Vorstandsmitglieder vertreten sich bei Abwesenheit in ihren Aufgabenbereichen wechselseitig.

10) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist; die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand ist befugt, falls eines seiner Mitglieder während seiner Amtszeit aus dem Vorstand ausscheidet bzw. Funktionen unbesetzt sind, sich bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch personell zu ergänzen. Darüber hinaus kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung Mitglieder als Beisitzer kooptieren. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen, z. B. bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit, seines Amtes enthoben werden.

11) Ein Vereinsmitglied kann nur ein Vorstandsamt innehaben. Ausnahme ist die kommissarische Besetzung einer Vorstandsfunktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

12) Der Vorstand regelt die interne Aufgabenverteilung und alle weiteren Abläufe in einer Geschäftsordnung. Hierbei sind zwingend die Funktionen eines Schatzmeisters, eines Schriftführers/Protokollführers, eines Pressewartes und eines Webmasters zu regeln. Die interne Aufgabenverteilung wird den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben. Alle in dieser Satzung aufgeführten Ordnungen sind nicht Satzungsbestandteil.


§ 12 Wissenschaftlicher Beirat

1) Die Wissenschaftliche Kommission beruft als Beratungsorgan für die inhaltliche historische Arbeit des Vereins einen wissenschaftlichen Beirat (fachkundige Mitglieder und externe Experten) ein.

2) Die Beiratssitzungen finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich durch den Vorsitzenden der Wissenschaftlichen Kommission oder bei dessen Verhinderung durch den stv. Vorsitzenden der Wissenschaftlichen Kommission, in der Regel zwei Wochen (in dringenden Fällen mindestens drei Tage) vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte.

3) Der wissenschaftliche Beirat hat folgende Aufgaben:
- Beraten über / Vorschläge für Jahresthemen
- Beraten über / Vorschläge für Ausstellungsthemen
- Beraten über / Vorschläge für Programmangeboten / -strukturen
- Beraten über / Vorschläge für Forschungsfeldern
- Aufzeigen von Synergien / Kooperationsfeldern
- Vorschlagen von Publikationsthemen

4) Der wissenschaftliche Beirat wird durch den Vorsitzenden der Wissenschaftlichen Kommission oder bei dessen Verhinderung durch den stv. Vorsitzenden der Wissenschaftlichen Kommission geleitet. Die Vorschläge des Beirates sind zu protokollieren (s. §15).


§ 13 Arbeitsgruppen, Ausschüsse

Der Vorstand und die Mitgliederversammlung können jeweils für bestimmte Aufgabengebiete des Vereins Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Komitees einsetzen, die die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Sie können jederzeit vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Zusammensetzung und Aufgaben dieser Gremien werden in der Geschäftsordnung geregelt. Die Leiter dieser Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Komitees sind Mitglieder des Vorstandes.
Alle in dieser Satzung aufgeführten Ordnungen sind nicht Satzungsbestandteil.


§ 14 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von einem Jahr. Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der jährlichen Prüfung der satzungsgemäßen sowie sach- und fachgerechten Finanzführung des Vereins durch den Vorstand. Sie berichten darüber vor der Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfer dürfen keine Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sein.


§ 15 Protokoll, SchriftführerIn

Über die Verhandlungen jeder Mitgliederversammlung und jeder Vorstandssitzung ist von einem Vorstandsmitglied ein Protokoll zu führen, das den Wortlaut der gefassten Beschlüsse zu enthalten hat und vom Sitzungsleiter und vom jeweiligen SchriftführerIn zu unterzeichnen ist. Die Festlegung der Protokollführung wird in der Geschäftsordnung geregelt.


§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 17 Beitragsordnung

Die Beitragszahlung wird durch die Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen oder geändert. Alle in dieser Satzung aufgeführten Ordnungen sind nicht Satzungsbestandteil.
In der Beitragsordnung sind die Höhe der Beiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.


§ 18 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1) Die Vereinsämter werden gemäß den § 26 und 27 Abs. 3 BGB grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2) Unter Berücksichtigung der Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke wird im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes eine pauschale Vergütung gewährt. Deren Höhe orientiert sich an § 3 Nr. 26a EStG und beträgt maximal 500 € pro Jahr.

3) Dieser pauschale Betrag dient der finanziellen Abgeltung des persönlichen Aufwandes für Büroarbeiten, Telekommunikationskosten und örtlicher Fahrtkosten der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie deren Pflege von Verbindungen des Vereins mit Dritten.

4) Darüber hinausgehend können für beauftragte Leiter von Studien- und Tagesfahrten des OGV planbare Reisekosten anfallen. Diese sind in Umfang und maximaler Höhe frühzeitig vom Vorstand unter Prüfung von Kosten schonenden Alternativen im Rahmen der vorgesehenen Reiseplanung festzulegen.

5) Im Übrigen haben die Mitglieder und beauftragte Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB anhand von Belegen für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Die Höhe der Reisekostenerstattung richtet sich dabei nach den jeweils von den Finanzbehörden anerkannten Beträgen für Geschäftsreisen.


§ 19 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


§ 20 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder.

2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Zweckänderung fällt das Vermögen und Eigentum des OGV an die Stadt Leverkusen, die es für einen gemeinnützigen Zweck im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat. Hierbei soll die „Sammlung zur Geschichte Opladens“ (Vereinsarchiv) als geschlossene Sammlung erhalten bleiben.

3) Absatz 2 dieses Paragraphen wird hinfällig, wenn die auflösende Mitgliederversammlung einen anderen Verwendungszweck mit einer Zweidrittel-Mehrheit bestimmt. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

4) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

5) Der/die 1. Vorsitzende und der/die GeschäftsführerIn werden zu Liquidatoren bestimmt.


§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung vom 28.11.1985 mit Änderungen vom 01.03.1991, 14.09.1994, 26.09.1996, 21.02.2002 und 12.04.2006, 06.11.2009, 01.01.2012, 25.02.2012, 23.02.2013, 15.04.2015 und 21.06.2017 wurde durch die Jahreshauptversammlung am 15. Mai 2019 geändert und in Kraft gesetzt.

Beitragsordnung

(Stand: 15. Mai 2019)

§ 1 Beitrag

Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Mitglieder können Beitragspatenschaften über andere Mitglieder übernehmen.


§ 2 Höhe des Beitrages

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags beträgt:
1. für ordentliche Mitglieder
    a) natürliche Personen
        -Erwachsene                                                                                    € 48,--
        -Familien (Ehepartner und alle Kinder unter 18 Jahren)          € 72,--
        -ermäßigt, d.h. Schüler, Auszubildende, Studenten und
         Wehr- bzw. Freiwilligendienstleistende sowie
         Personenkreis gem. § 5 Beitragsordnung                                  € 24,--
    b) juristische Personen
        -Firmen, Vereine, Verbände, etc.                                                € 100,--
2. für Fördermitglieder
    a) natürliche Personen
        -Erwachsene                                                           mindestens   € 100,--
        -Familien                                                                  mindestens   € 150,--
    b) juristische Personen
        -Firmen, etc.                                                            mindestens   € 500,--
3. Ehrenmitglieder
Ehrenmitgliedern steht die Zahlung eines Beitrages sowie die Höhe der möglichen Zahlung frei.
Die Beitragshöhe wird mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung festgelegt.


§ 3 Zahlungsmodalitäten
 

Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags erfolgt jährlich. Zahlungsmonat ist Januar. Die Zahlung erfolgt in der Regel per Lastschriftverfahren. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.


§ 4 Zahlungsfristen

Der Mitgliedsbeitrag ist im Zahlungsmonat zu ent­rich­ten. Wer mit seinem Beitrag trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung über drei Monate im Rückstand ist, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss über den Ausschluss hat das Mitglied Gelegenheit, innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu den erhobenen Vorwürfen und dem geplanten Ausschluss Stellung zu nehmen.


§ 5 Beitragsreduzierung / -befreiung

Der Geschäftsführende Vorstand kann in Einzelfällen auf Antrag oder Vorschlag (Praktika, soziale Gründe, überdurchschnittliches ehrenamtliches Engagement, wechselseitige Mitgliedschaften von Vereinen, Kooperationen, Materialaustausch etc.) in pflichtgemäßem Ermessen mit einer Zweidrittelmehrheit über einen ermäßigten Beitrag bzw. eine temporäre oder dauerhafte Beitragsbefreiung entscheiden.
Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr kann, z. B. bei Tod, oder in sonstigen Härtefällen nach Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes erlassen werden.

 
§ 6 Inkrafttreten

Die Beitragsordnung wurde von der Jahreshauptversammlung am 15. Mai 2019 beschlossen und tritt anstelle der am 15. April 2015 beschlossenen Beitragsordnung.